Gesamtmetall-Chef Kannegiesser:
"Ohne Zeitarbeit wäre Fünftel der Arbeitsplätze weg"
Am 7. Februar entscheidet die IG-Metall über ihre Lohnforderung für 2012. Als Präsident der Arbeitgeberseite muss Martin Kannegiesser darauf vorbereitet sein. Im Interview mit dem Handelsblatt sagt Kannegiesser u.a. zum Thema Zeitarbeit: "Wir halten gar nichts von erweiterten Mitbestimmungsrechten in Fragen der Zeitarbeit, wie sie die IG Metall in unseren Tarifverträgen verankern will. Das würde die Aufgaben von Tarifparteien und Betriebsräten auf ganz problematische Weise vermischen. Und über die Bezahlung der Zeitarbeiter verhandeln die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche.
Hier rechnen wir damit, dass sich die Bezahlung verbessern wird - was Zeitarbeit dann für unsere Betriebe ein Stück teurer machen wird. [...] ohne die Flexibilität, die uns die Zeitarbeit bringt, wäre heute ungefähr ein Fünftel unserer Arbeitsplätze nicht mehr da."
(Quelle: personalorder.de vom 16.01.2012)
Recruiting: Erstmals ist die digitale Bewerbung mehr gefragt als Papier
Eine knappe Mehrheit der Unternehmen bevorzugt inzwischen eine Bewerbung per Internet als auf Papier. Das hat eine Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands Bitkom ergeben. Konzerne liegen naturgemäß vorne. Der Vergleich der Branchen zeigt ein paar Unterschiede auf.
Laut der Studie, bei der 1.500 Personalverantwortliche aller Branchen befragt wurden, verlangen in Deutschland 41 Prozent der Unternehmen Bewerbungen per Internet. Im Gegensatz dazu wünschen 40 Prozent der Unternehmen eine schriftliche Bewerbungsmappe. 17 Prozent der befragten Personalchefs hatten keine Präferenz. Im Vorjahr war das Verhältnis noch umgekehrt, als eine Mehrheit von 43 Prozent den traditionellen Bewerbungsweg favorisierte und 39 Prozent die Online-Bewerbung.
Bewerbungen per Internet erfolgen auf zwei Wegen: 28 Prozent der Unternehmen verlangen Unterlagen per E-Mail. Weitere 13 Prozent setzen auf ihren Webseiten Online-Formulare ein, die von den Job-Kandidaten ausgefüllt werden müssen.
Vor allem in Konzernen sind digitale Unterlagen gefragt
Gerade bei größeren Unternehmen laufen die Bewerbungsprozesse inzwischen in der Regel digital. Unter den befragten Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro verlangen 65 Prozent eine elektronische Bewerbung, im Vorjahr waren es 61 Prozent. Bei mittelständischen und kleinen Unternehmen bis 1 Millionen Euro Umsatz, die den Großteil der Firmen ausmachen, sind es dagegen erst 36 Prozent (Vorjahr: 37 Prozent).
Eine starke Präferenz für Online-Bewerbungen haben die ITK-Branche mit einem Anteil von 51 Prozent der befragten Firmen und das verarbeitende Gewerbe mit 48 Prozent. Eher zurückhaltend sind Dienstleister mit 31 Prozent und die Bauwirtschaft mit 35 Prozent.
(Quelle: haufe.de 13.01.2012)
Frank-Jürgen Weise: Wirtschaft muss sich älteren Arbeitslosen öffnen
Arbeitswelt & Unternehmen
Der Chef der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-Jürgen Weise, hat die Wirtschaft aufgefordert, älteren Langzeitarbeitslosen mehr Beschäftigungschancen zu geben. Bei älteren Menschen gebe es heute die wachsende Bereitschaft, länger zu arbeiten, sagte Weise auf der Jahrestagung des Beamtenbundes (dbb) in Köln.
Auch sei die Beschäftigungsquote Älterer in den vergangenen Jahren erfreulicherweise gestiegen. Wer aber mit 55 arbeitslos werde, habe nach wie vor kaum Wiedereinstiegschancen. Hier müssten die Unternehmen dringend umdenken, sagte der BA-Vorstandsvorsitzende.
Die Bundesrepublik sei bei der Weiterbildung von Älteren immer noch ein Entwicklungsland, monierte Weise. Vergleiche man die Beteiligung an Weiterbildung Älterer hierzulande mit den Quoten anderer europäischer Staaten, so liege die Bundesrepublik im unteren Drittel. Weise: «Die Einstellung zur Weiterbildung muss sich ändern.» Das gelte für den einzelnen Beschäftigten, der dafür auch Freizeit opfern müsse, aber auch für die Betriebe, die lebenslanges Lernen tatsächlich auch ermöglichen müssten.
Die Bundesagentur für Arbeit wird laut Weise in den kommenden Jahren 450 Millionen Euro zur Förderung der Weiterqualifikation und Beschäftigung von Älteren investieren. Das Geld soll vor allem Älteren zu Gute kommen, deren Arbeitsplatz gefährdet ist.
(Quelle: haufe.de 13.01.2012)
Familienpflegezeit (Teil 1) - die versicherungsrechtlichen Auswirkungen
Höherverdienende Arbeitnehmer können durch Reduzierung der Arbeitszeit und folglich des Entgelts wieder versicherungspflichtig werden. Die Betroffenen können sich aber befreien lassen.
Die Auswirkungen der Familienpflegezeit
Das Gesetz zur Einführung der Familienpflegezeit wurde am 13.12. 2011 im Bundesgesetzblatt (S. 2564 ff.) verkündet. Damit wurde ab 1.1.2012 die Familienpflegezeit eingeführt. Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden vereinbaren.
Entgelt wird aus Wertguthaben aufgestockt
Während der Pflegezeit wird das erzielte Arbeitsentgelts aufgestockt. Vorgesehen ist eine Aufstockung um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelt. Dies soll grundsätzlich durch Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem zuvor angesparten Wertguthaben erfolgen. Dazu ist die Vereinbarung eines Wertguthabens im Sinne der Sozialversicherung erforderlich (§ 7b SGB IV).
Im Regelfall tritt jedoch die Pflegebedürftigkeit unerwartet ein und es konnte zuvor kein Wertguthaben aufgebaut werden. Folglich entwickelt sich das Wertguthaben zu Beginn der Pflegephase zunächst ins Minus und muss dann nachträglich abgearbeitet werden.
Keine geringfügige Beschäftigung während der Pflegezeit
In versicherungs-, beitrags- und melderechtlicher Hinsicht sind durch das Familienpflegezeitgesetz keine besonderen Regelungen geschaffen worden. Ein vor Beginn der Familienpflegezeit bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase bestehen.
Die veränderte Entgelthöhe wirkt sich direkt versicherungsrechtlich aus - eine mögliche Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung kommt allerdings nicht in Betracht. Das ergibt sich daraus, dass das im Rahmen der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Familienpflegezeit zu leistende monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigen muss. Dies ist Bestandteil einer gültigen Wertguthabenvereinbarung (§ 7b Nr. 5 SGB IV).
Befreiung von der Versicherungspflicht bei JAEG-Unterschreitung
Höherverdienende und deshalb versicherungsfreie Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit wieder versicherungspflichtig werden. Das tritt ein, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschreiten und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Arbeitnehmer werden dann sofort versicherungspflichtig.
Neu geschaffen wurde ab 1.1.2012 die Option, in diesen Fällen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit zu werden (Ergänzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Wichtig: Wie bei allen Befreiungsoptionen ist auch hierbei kein Widerruf möglich.
Lesen Sie morgen im Teil 2, wie sich die Familienpflegezeit beitrags- und melderechtlich auswirken kann.
(Quelle: haufe.de vom 03.01.2012)
Familienpflegezeit (Teil 2) - die beitragsrechtlichen Auswirkungen
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen. Das kann dazu führen, dass die Gleitzonenregelung angewendet werden muss.
Auswirkungen der Familienpflegezeit
Im Rahmen der Familienpflegezeit erfolgt eine Entgeltaufstockung während der Pflegezeit. Die Aufstockung erfolgt um die Hälfte der Differenz zwischen bisherigem Bruttoarbeitsentgelt und durch die reduzierte Arbeitszeit geringeren Entgelt. Der Ausgleich erfolgt entweder aus einem Wertguthaben. Diese sind als Arbeitsentgeltguthaben - einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag - zu führen (§ 7d SGB IV). Folglich muss der Aufstockungsbetrag auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfassen.
Entscheidend ist das vertraglich zustehende Entgelt
Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt die Grundlage für die Beitragsbemessung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein zuvor angespartes und in der Freistellungsphase fälliges Wertguthaben wird in der Freistellungs- und Nachpflegephase als laufendes Entgelt behandelt. Die Fälligkeit der Beiträge ist damit an das aufgrund der Vereinbarung zur Zahlung fällige Arbeitsentgelt geknüpft. Das sonst für Beitragsansprüche geltende "Entstehungsprinzip" gilt hier nicht.
Gleitzone muss beachtet werden
Unterschreitet das während der Familienpflegezeit fällige Arbeitsentgelt einen Betrag von 800 EUR, ist die Gleitzonenregelung zu beachten. Die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und zur Beitragstragung sind uneingeschränkt anzuwenden.
Besonderheit in der Unfallversicherung
Für die Beiträge zur Unfallversicherung gilt eine abweichende Fälligkeitsregelung. Der Beitragsanspruch in der Unfallversicherung knüpft, abweichend von den anderen SV- Zweigen, an die Entstehung des Arbeitsentgeltanspruchs an. Die Fälligkeit wird auch während der Familienpflegezeit nicht verschoben. Das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt muss damit für das Umlagejahr gemeldet werden, in dem der Entgeltanspruch entstanden ist. Das gilt unabhängig davon, ob es ausgezahlt oder in ein Wertguthabenkonto eingestellt wird.
Bestehende Regelungen gelten auch weiterhin
Die bereits seit einigen Jahren bestehende Regelung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung bleibt neben der neuen Familienpflegezeit unverändert bestehen. Arbeitnehmer können sich demnach bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen. Ebenfalls unverändert gilt auch die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens 6 Monate im Rahmen der Pflegezeit.
(Quelle: haufe.de vom 04.01.2012)
Arbeitnehmer haben 2012 mehr in der Tasche
Fast alle Arbeitnehmer werden dieses Jahr mehr Geld in der Tasche haben. Es können bis zu 160 EUR für den Durchschnittsverdiener werden.
Das Netto-Plus werde durch zahlreiche kleinere Änderungen im Steuer- und Abgabenrecht bewirkt, die jede für sich betrachtet dem Bürger nur wenig brächten. Hauptnutznießer sind Beschäftigte mit einem Jahresbruttoeinkommen zwischen 24.000 und 66.000 EUR, wie Ökonom Frank Hechtner von der Freien Universität Berlin (FU) errechnete. Die umstrittene Steuerentlastung, die 2013 folgt, werfe in vielen Fällen sogar weniger ab.
Hauptursache sind Rentenbeitrag und Arbeitnehmerpauschbetrag
Die wichtigste Änderung bringt in diesem Jahr der gesunkene Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Satz, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen in die Rentenkasse einzahlen, reduziert sich von 19,9 auf 19,6 % des Bruttogehalts. Allein dies bringe einem Durchschnittsverdiener netto etwa 60 EUR mehr im Jahr. Zudem könnten die Beschäftigten einen größeren Teil ihrer Aufwendungen für die Altersvorsorge von der Steuer absetzen. Hinzu komme, dass im Januar erstmals die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro regulär in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werde.
Für viele Bezieher mittlerer Einkommen würden die Änderungen zum Jahresbeginn sogar mehr einbringen als die für 2013 angekündigten Steuersenkungen. Diese werden die Bürger nach Hechtners Berechnungen durchschnittlich um lediglich 76 EUR entlasten. Erst mit Inkrafttreten der zweiten Steuerreformstufe Anfang 2014 werden sich danach die Entlastungsbeträge merklich erhöhen.
(Quelle: haufe.de 03.01.2012)
Branchen-Mindestlohn tritt am 1. Januar 2012 in Kraft -
Gleicher Lohn für gleiche Zeitarbeit
Zum Jahreswechsel tritt für die Zeitarbeitsbranche ein Mindestlohn in Kraft. Ab dem 1. Januar 2012 darf demnach in Deutschland kein Zeitarbeitnehmer mehr weniger als 7,89 Euro im Westen und 7,01 Euro im Osten verdienen. Darauf weist der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) hin. iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz begrüßt die Einführung einer verbindlichen Lohnuntergrenze, mit der der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Zeitarbeit" nun festgeschrieben ist: "Nach jahrelangem Bemühen des iGZ gehört Lohndumping durch deutsche Haustarifverträge endgültig der Vergangenheit an." Auch ausländische Anbieter dürfen den festgelegten Mindestlohn nicht unterschreiten.
Die nun allgemeinverbindlich festgeschriebenen Lohnuntergrenzen entsprechen den ohnehin schon im iGZ-DGB-Tarifvertrag verankerten Mindeststundenlöhnen. "Schwarzen Schafen und ihren Billiglöhnen ist endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben", so Stolz.
Die allgemeinverbindlichen Mindeststandards garantieren den Arbeitnehmern ein angemessenes Schutzniveau im Sinne der EU-Richtlinie für Zeitarbeit. Seit Gründung im Jahre 1998 setzt sich der iGZ für mehr Fairness in der Branche ein. Die politische Umsetzung der jahrelangen Mindestlohnforderung des iGZ ist ein weiterer Meilenstein in Richtung fairer Zeitarbeit.
(Quelle: personalorder.de 02.01.2012)